Vorrangsituationen  



Straßen- bzw. Straßenstellen, die dazu verleiten, die gegebene Vorrangsituation
zu missachten:

Psychologischer oder optischer Vorrang

Der wartepflichtige Lenker hat durch eine optische Täuschung das Gefühl, vorrangberechtigt zu sein, durch:

  • Geraden Straßenverlauf

  • Durchgehende Straßenbeleuchtung

  • Alleen

  • Breite Straßen
  • Schienenstraßen
  • Stark frequentierte Straßen
  • Verlauf der Vorrangstraße (Vorrangstraße
    verläuft nach rechts, selbst fährt man geradeaus).

Vorrang einräumen

Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Daraus ergibt sich, dass der wartepflichtige Lenker nicht unbedingt den Vorrang durch Anhalten einräumen muss. Der wartepflichtige Lenker darf sogar vor dem herannahenden vorrangberechtigten Lenker die Kreuzung durchfahren, wenn er ihn weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt.

Die erforderliche Entfernung, um vor einem Vorrangberechtigten die Kreuzung noch übersetzen zu dürfen, beträgt bei einer üblichen Fahrbahnbreite und wenn man
selbst kein überlanges Fahrzeug lenkt, mindestens 6 Sekunden.

Mindestens 6 Sekunden als erforderliche Entfernung des Vorrangberechtigten reichen aber nur bei einem Kreuzen. Bei einem Einbiegen vor einem Vorrangberechtigten auf dessen Fahrstreifen muss dieser mindestens 15 Sekunden entfernt sein.

Ansonsten holt der Vorrangberechtigte das langsam fahrende eingebogene Fahrzeug ein. Durchgehende Straßenbeleuchtung.

 

Einsatzfahrzeugregel

Einsatzfahrzeuge haben immer den Vorrang, gleichgültig von wo sie kommen oder wohin sie fahren!

   

 

 

 

Vorrangstraßenregel

Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.

Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die nicht auf der Vorrangstraße fahren!

 

 

Vorrangstraße mit besonderem Verlauf

Ändert eine Vorrangstraße ihren Verlauf (Richtung), ist dies mit Zusatztafeln angezeigt. Der Verlauf der Vorrangstraße wird auf der Zusatztafel mit einer breiten Linie dargestellt.

Die Lenker auf der Vorrangstraße haben den Vorrang, gleichgültig ob sie dem Verlauf folgen oder ihn verlassen, gegenüber Lenkern auf Straßen, die mit dünnen Linien dargestellt sind!

 

 

Kommen beide Lenker auf der Vorrangstraße zur Kreuzung, sind sie gleichrangig (gleichwertig). Es hat der Rechtskommende den Vorrang, Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

   

Wartepflichtsregel

Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang.

Man ist wartepflichtig gegenüber dem Querverkehr, auch gegenüber dem Querverkehr aus einer Nebenfahrbahn!

Beim Vorschriftszeichen "Halt" ist auch dann anzuhalten, wenn sich kein Querverkehr der Kreuzung nähert!

Besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang

Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen.

Die Straße mit Vorrang wird auf der Zusatztafel mit breiter Linie dargestellt. Gegenüber Lenkern, die sich auf dieser Straße der Kreuzung nähern, ist man wartepflichtig!

Kommen beide Lenker zur Kreuzung auf Straßen, die auf der Zusatztafel durch dünne Linien dargestellt werden, sind sie gleichrangig (gleichwertig). Es hat der Rechtskommende den Vorrang, Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

   

Rechtsregel

Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben den Vorrang.

Bei der Rechtsregel ist nur entscheidend, von welcher Seite das jeweilige Fahrzeug kommt (die Seite "rechts").

 

Keinen Einfluss nimmt die anschließende Fahrtrichtung (nach links, nach rechts oder geradeaus) oder die Art des Fahrzeuges (Radfahrer, LKW, Schienenfahrzeug).

   

Schienenfahrzeugregel

Schienenfahrzeuge haben auch dann den Vorrang, wenn sie von links kommen.
Bei der Schienenfahrzeugregel ist entscheidend, von welcher Seite das Schienenfahrzeug kommt (die Seite "links") und die Art des Fahrzeuges (Schienenfahrzeug).

Keinen Einfluss nimmt die anschließende Fahrtrichtung (nach links, nach rechts oder geradeaus).

   

Gegenverkehrsregel

Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen,
haben den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.

 

 

Bei der Gegenverkehrsregel ist entscheidend, wohin das jeweilige Fahrzeug fährt (geradeaus oder rechtseinbiegend = vorrangberechtigt; linkseinbiegend = wartepflichtig).

   

 

 

 

 

 

 

Fließverkehrsregel

Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen,
von Feldwegen oder dergleichen kommen.

Bei der Fließverkehrsregel ist entscheidend, von welchem Verkehrsraum (Verkehrsfläche, die dem ruhenden Verkehr dient) das jeweilige Fahrzeug kommt.

Keinen Einfluss nimmt, von welcher Seite das Fahrzeug kommt bzw. die anschließende Fahrtrichtung oder die Art der Fahrzeuge.

 

 

Vorrang auf Nebenfahrbahnen

Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dergleichen kommen.

 

 

Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

   

 

 

Verzichtsregel

Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, egal aus welchen Gründen, ob freiwillig oder unfreiwillig, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes (z. B. das Anhalten beim Verkehrszeichen "Halt"), gilt als Verzicht auf den Vorrang.

Sobald der Wartepflichtige erkennen kann, dass der Vorrangberechtigte sein Fahrzeug in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes zum Stillstand bringen muss, führt das bereits bei der Annäherung an die Kreuzung zum Verzicht auf den Vorrang.

Das Anhalten eines Schienenfahrzeuges im Haltestellenbereich gilt nicht als Vorrangverzicht!

.