Straßen- bzw. Straßenstellen, die dazu verleiten, die gegebene
Vorrangsituation
zu missachten:
Psychologischer oder optischer Vorrang
Der wartepflichtige Lenker hat durch eine optische Täuschung das
Gefühl, vorrangberechtigt zu sein, durch:


- Durchgehende Straßenbeleuchtung


- Breite Straßen
- Schienenstraßen
- Stark frequentierte Straßen
- Verlauf der Vorrangstraße (Vorrangstraße
verläuft nach rechts, selbst fährt man geradeaus).
Vorrang einräumen
Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch
Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang
(die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken
ihrer Fahrzeuge nötigen.
Daraus ergibt sich, dass der wartepflichtige Lenker nicht unbedingt den
Vorrang durch Anhalten einräumen muss. Der wartepflichtige Lenker
darf sogar vor dem herannahenden vorrangberechtigten Lenker die Kreuzung
durchfahren, wenn er ihn weder zu unvermitteltem Bremsen
noch zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt.

Die erforderliche Entfernung, um vor einem Vorrangberechtigten die Kreuzung
noch übersetzen zu dürfen, beträgt bei einer üblichen
Fahrbahnbreite und wenn man
selbst kein überlanges Fahrzeug lenkt, mindestens
6 Sekunden.
Mindestens 6 Sekunden als erforderliche Entfernung des Vorrangberechtigten
reichen aber nur bei einem Kreuzen. Bei einem Einbiegen vor einem Vorrangberechtigten
auf dessen Fahrstreifen muss dieser mindestens 15 Sekunden
entfernt sein.
Ansonsten holt der Vorrangberechtigte das langsam fahrende eingebogene
Fahrzeug ein. Durchgehende Straßenbeleuchtung.
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Einsatzfahrzeugregel
Einsatzfahrzeuge haben immer den Vorrang, gleichgültig von
wo sie kommen oder wohin sie fahren!
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Vorrangstraßenregel
Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den
Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden
Straßen.
Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den
Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die nicht auf der Vorrangstraße
fahren!
Vorrangstraße mit besonderem Verlauf
Ändert eine Vorrangstraße ihren Verlauf (Richtung),
ist dies mit Zusatztafeln angezeigt. Der Verlauf der Vorrangstraße
wird auf der Zusatztafel mit einer breiten Linie dargestellt.
Die Lenker auf der Vorrangstraße haben den Vorrang, gleichgültig
ob sie dem Verlauf folgen oder ihn verlassen, gegenüber Lenkern
auf Straßen, die mit dünnen Linien dargestellt sind!
Kommen beide Lenker auf der Vorrangstraße zur Kreuzung, sind
sie gleichrangig (gleichwertig). Es hat der Rechtskommende den Vorrang,
Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.
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Wartepflichtsregel
Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben"
oder "Halt" angebracht, so haben sowohl die von rechts
als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang.
Man ist wartepflichtig gegenüber dem Querverkehr, auch gegenüber
dem Querverkehr aus einer Nebenfahrbahn!
Beim Vorschriftszeichen "Halt" ist auch dann anzuhalten,
wenn sich kein Querverkehr der Kreuzung nähert!
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Besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang
Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße
mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten
Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob
sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen.
Die Straße mit Vorrang wird auf der Zusatztafel mit breiter
Linie dargestellt. Gegenüber Lenkern, die sich auf dieser Straße
der Kreuzung nähern, ist man wartepflichtig!
Kommen beide Lenker zur Kreuzung auf Straßen, die auf der
Zusatztafel durch dünne Linien dargestellt werden, sind sie
gleichrangig (gleichwertig). Es hat der Rechtskommende den Vorrang,
Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.
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Rechtsregel
Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben den Vorrang.
Bei der Rechtsregel ist nur entscheidend, von welcher Seite das
jeweilige Fahrzeug kommt (die Seite "rechts").
Keinen Einfluss nimmt die anschließende Fahrtrichtung (nach
links, nach rechts oder geradeaus) oder die Art des Fahrzeuges (Radfahrer,
LKW, Schienenfahrzeug).
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Schienenfahrzeugregel
Schienenfahrzeuge haben auch dann den Vorrang, wenn sie von links
kommen.
Bei der Schienenfahrzeugregel ist entscheidend, von welcher Seite
das Schienenfahrzeug kommt (die Seite "links") und die
Art des Fahrzeuges (Schienenfahrzeug).
Keinen Einfluss nimmt die anschließende Fahrtrichtung (nach
links, nach rechts oder geradeaus).
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Gegenverkehrsregel
Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts
einbiegen,
haben den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden
Fahrzeugen.
Bei der Gegenverkehrsregel ist entscheidend, wohin das jeweilige
Fahrzeug fährt (geradeaus oder rechtseinbiegend = vorrangberechtigt;
linkseinbiegend = wartepflichtig).
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Fließverkehrsregel
Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber
Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen,
von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten,
von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen,
von Feldwegen oder dergleichen kommen.
Bei der Fließverkehrsregel ist entscheidend, von welchem
Verkehrsraum (Verkehrsfläche, die dem ruhenden Verkehr dient)
das jeweilige Fahrzeug kommt.
Keinen Einfluss nimmt, von welcher Seite das Fahrzeug kommt bzw.
die anschließende Fahrtrichtung oder die Art der Fahrzeuge.
Vorrang auf Nebenfahrbahnen
Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber
Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen,
von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen,
von Tankstellen, von Feldwegen oder dergleichen kommen.
Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen
im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.
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Verzichtsregel
Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, egal aus welchen Gründen,
ob freiwillig oder unfreiwillig, insbesondere auch in Befolgung
eines gesetzlichen Gebotes (z. B. das Anhalten beim Verkehrszeichen
"Halt"), gilt als Verzicht auf den Vorrang.
Sobald der Wartepflichtige erkennen kann, dass der
Vorrangberechtigte sein Fahrzeug in Befolgung eines gesetzlichen
Gebotes zum Stillstand bringen muss, führt das bereits bei
der Annäherung an die Kreuzung zum Verzicht auf den Vorrang.
Das Anhalten eines Schienenfahrzeuges im Haltestellenbereich
gilt nicht als Vorrangverzicht!
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