EU-Kontrollgerät  
 
   

 

 

Schaublatt einlegen:

  • Uhrzeit prüfen - Scheibe einlegen.
  • Schaublatt in Fahrtrichtung einlegen - Gerät schließen.
  • Zeitgruppenschalter richtig einstellen - Lauf der Uhr kontrollieren (rot-weiße Scheibe).

Mitführen von Schaublättern:

  • Schaublätter der laufenden Woche und das des letzten Arbeitstages der Vorwoche.

Aufzeichnungen auf dem Schaublatt:

  1. Fahrgeschwindigkeit.
  2. Arbeitszeiten / Lenkzeiten / Arbeitsbereitschaft / Ruhezeiten und Pausen.
  3. Wegstrecke.
  4. Kraftstoffverbrauch.
  5. Uhrzeit.

Eintragungen am Schaublatt (Fahrtantritt):

  • Vor- und Zuname des Lenkers.
  • Kilometerstand zu Fahrtbeginn.
  • Kennzeichen des Fahrzeuges.
  • Datum.
  • Abfahrtsort.
     

 

Dokumente

Mitzuführende Dokumente:

  • Führerschein.
  • Zulassungsbescheinigung.
  • Bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route ergibt.
  • Auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente, z. B. Werkverkehrskarte, Frachtpapiere.
  • Im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Umkreis von höchstens 10 km vom Betrieb, müssen keine Dokumente mitgeführt werden.
     

 

 

 

 

 




  Digitales Kontrollgerät

Alle neu zugelassenen Kraftfahrzeuge über einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von 3,5 t, die der Güterbeförderung dienen, sowie Busse mit mehr als neun Sitzplätzen müssen seit 1. Mai 2006 mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein.

Auch Kraftfahrzeuge mit einem hzG unter 3,5 t müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden, sobald diese Fahrzeuge in Kombination mit einem Anhänger bzw. Sattelanhänger das hzG von 3,5 t übersteigen und gewerblich genutzt werden.

Ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät ersetzt den Fahrtschreiber (über 3,5 t Eigengewicht vorgeschrieben). Herkömmliche Fahrtschreiber werden nicht mehr erzeugt, es gibt nur mehr Kontrollgeräte.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Fahrer über die richtige Handhabung des digitalen Kontrollgerätes zu unterweisen.

Die ,,Tachoscheibe” (Abbildung in der Mitte) ist nur mehr für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden, in Verwendung.

Fahrerkarte - muss zu Arbeitsbeginn in das Kontrollgerät gesteckt werden.

  • Speicherung der Aktivität des Fahrers.
  • Gespeichert werden die letzten 28 Arbeitstage.
  • Personenbezogen und im Besitz des Fahrers.
  • Wird normalerweise nur einmal pro Fahrer ausgegeben (Ausnahmen sind Verlust oder Defekt der Karte - muss umgehend gemeldet werden).
  • Ist in allen zugelassenen digitalen Tachografen einsetzbar.
  • Ersetzt nicht den Führerschein.
  • Ist fünf Jahre lang gültig.
  • Fahrerkarte kann seitens der Exekutive entzogen werden, wenn der Fahrer nachweislich mit zwei oder mehreren Fahrerkarten, oder zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einer nicht auf ihn ausgestellten Karte unterwegs ist.

Unternehmenskarte

  • Unternehmer müssen die Daten des Speichers regelmäßig archivieren und auswerten.
  • Karte ist unbegrenzt gültig und dient zum Schutz der unternehmensbezogenen Daten im digitalen Tachografen.
  • Ist in allen zugelassenen digitalen Tachografen einsetzbar.
  • Der Unternehmer muss sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses überzeugen, ob der Fahrer eine Karte besitzt.

Behördenkarte

  • Behörden und Kontrollorgane benötigen zur Durchführung von Verkehrs- und Betriebskontrollen eine spezielle Kontrollkarte.
  • Ermöglicht, auf die Daten des Speichers und der Fahrerkarte zuzugreifen.
  • Ermöglicht, Ausdrucke aller relevanten Informationen jederzeit zu erstellen.

 

Werkstättenkarte

  • Karten werden ausschließlich durch Behörden an autorisierte Werkstätten ausgegeben.
  • Personalisiert auf die Techniker in der Werkstätte bzw. die Werkstätte selbst.
  • Speicherung der Aktivitäten mit dem digitalen Tachografen in der Werkstätte.
  • Fahrer- und Unternehmenskarten können beim ARBÖ und dem ÖAMTC beantragt werden.
 

 

Lenkzeit täglich

  • Maximal 9 Stunden täglich,
  • maximal 2 x pro Woche 10 Stunden

Nach sechs ununterbrochenen Arbeitstagen ist somit die maximale wöchentliche Lenkzeit von 56 h erreicht. Das Fahrzeug darf nicht mehr in Betrieb genommen
werden!

  • Maximal 2 x pro Woche 10 Stunden
 

 

Lenkzeit wöchentlich

  • Maximal 56 Stunden wöchentliche Lenkzeit,
  • maximal 90 Stunden in 2 Wochen

(Zu beachten: AZG durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden bei Arbeitsbereitschaft bis zu 55 Stunden. Höchstarbeitszeit in einzelnen Wochen 60 Stunden. Durchrechnung: 17 Wochen durch Kollektivvertrag maximal 26 Wochen).

 

 

Lenkpausen

  • Nach 4 ½ Stunden mindestens 45 Minuten,
  • Teilung der Pause:
    Erste Pause: mindestens 15 Minuten,
    zweite Pause: mindestens 30 Minuten

Lenkpausen bei Verlängerung der Tageslenkzeit auf 10 Stunden.

 

 

Regelmäßige tägliche Ruhezeit

  • Innerhalb 24 Stunden: mindestens 11 zusammenhängende Stunden,
  • Teilung bei insgesamt 12 Stunden möglich:
    erster Teil: mindestens 3 Stunden,
    zweiter Teil: mindestens 9 Stunden
 

Kombinierte Beförderung

Unter kombinierter Beförderung versteht man Zeiten der Beförderung des Fahrzeuges auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn. Im Rahmen einer kombinierten Beförderung kann der Lenker eine regelmäßige tägliche Ruhezeit (11Stunden) höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrechen.

Solche Unterbrechungen sind aber nur zulässig, wenn:

  • die Unterbrechung insgesamt 1 Stunde nicht
    überschreitet und
  • dem Lenker während dieser regelmäßigen
    täglichen Ruhezeit eine Schlafkabine oder ein
    Liegeplatz zur Verfügung steht
 

 

Reduzierte tägliche Ruhezeit

  • 3 x zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten:
    - mindestens 9 Stunden,
    aber weniger als 11 Stunden, keine Ausgleichszeiten!
 

 

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

Spätester Beginn: am Ende von sechs 24-h-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchtenlichen Ruhezeit.

  • Ununterbrochene Ruhezeit von 45 Stunden.

 

Reduzierte wöchentliche Ruhezeit

  • Weniger als 45 Stunden, aber mindestens 24 Stunden.