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Schaublatt einlegen:
- Uhrzeit prüfen - Scheibe einlegen.
- Schaublatt in Fahrtrichtung einlegen - Gerät
schließen.
- Zeitgruppenschalter richtig einstellen -
Lauf der Uhr kontrollieren (rot-weiße Scheibe).
Mitführen von Schaublättern:
- Schaublätter der laufenden Woche und das des
letzten Arbeitstages der Vorwoche.
Aufzeichnungen auf dem Schaublatt:
- Fahrgeschwindigkeit.
- Arbeitszeiten / Lenkzeiten / Arbeitsbereitschaft / Ruhezeiten und
Pausen.
- Wegstrecke.
- Kraftstoffverbrauch.
- Uhrzeit.
Eintragungen am Schaublatt (Fahrtantritt):
- Vor- und Zuname des Lenkers.
- Kilometerstand zu Fahrtbeginn.
- Kennzeichen des Fahrzeuges.
- Datum.
- Abfahrtsort.
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Dokumente
Mitzuführende Dokumente:
- Führerschein.
- Zulassungsbescheinigung.
- Bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs-
und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route
ergibt.
- Auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für
die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten
erforderliche Dokumente, z. B. Werkverkehrskarte, Frachtpapiere.
- Im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes im Umkreis von höchstens 10 km vom Betrieb, müssen
keine Dokumente mitgeführt werden.
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Digitales Kontrollgerät
Alle neu zugelassenen Kraftfahrzeuge über einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht (hzG) von 3,5 t, die der Güterbeförderung
dienen, sowie Busse mit mehr als neun Sitzplätzen müssen
seit 1. Mai 2006 mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet
sein.
Auch Kraftfahrzeuge mit einem hzG unter 3,5 t müssen mit einem
digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden, sobald diese
Fahrzeuge in Kombination mit einem Anhänger bzw. Sattelanhänger
das hzG von 3,5 t übersteigen und gewerblich genutzt werden.
Ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät ersetzt den Fahrtschreiber
(über 3,5 t Eigengewicht vorgeschrieben). Herkömmliche
Fahrtschreiber werden nicht mehr erzeugt, es gibt nur mehr Kontrollgeräte.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Fahrer über die richtige
Handhabung des digitalen Kontrollgerätes zu unterweisen.
Die ,,Tachoscheibe (Abbildung in der Mitte) ist nur mehr für
Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden, in Verwendung.
Fahrerkarte - muss zu Arbeitsbeginn in
das Kontrollgerät gesteckt werden.
- Speicherung der Aktivität des Fahrers.
- Gespeichert werden die letzten 28 Arbeitstage.
- Personenbezogen und im Besitz des Fahrers.
- Wird normalerweise nur einmal pro Fahrer ausgegeben (Ausnahmen
sind Verlust oder Defekt der Karte - muss umgehend gemeldet werden).
- Ist in allen zugelassenen digitalen Tachografen einsetzbar.
- Ersetzt nicht den Führerschein.
- Ist fünf Jahre lang gültig.
- Fahrerkarte kann seitens der Exekutive entzogen werden, wenn
der Fahrer nachweislich mit zwei oder mehreren Fahrerkarten, oder
zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einer nicht auf ihn ausgestellten
Karte unterwegs ist.
Unternehmenskarte
- Unternehmer müssen die Daten des Speichers regelmäßig
archivieren und auswerten.
- Karte ist unbegrenzt gültig und dient zum Schutz der unternehmensbezogenen
Daten im digitalen Tachografen.
- Ist in allen zugelassenen digitalen Tachografen einsetzbar.
- Der Unternehmer muss sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
überzeugen, ob der Fahrer eine Karte besitzt.
Behördenkarte
- Behörden und Kontrollorgane benötigen zur Durchführung
von Verkehrs- und Betriebskontrollen eine spezielle Kontrollkarte.
- Ermöglicht, auf die Daten des Speichers und der Fahrerkarte
zuzugreifen.
- Ermöglicht, Ausdrucke aller relevanten Informationen jederzeit
zu erstellen.
Werkstättenkarte
- Karten werden ausschließlich durch Behörden an autorisierte
Werkstätten ausgegeben.
- Personalisiert auf die Techniker in der Werkstätte bzw.
die Werkstätte selbst.
- Speicherung der Aktivitäten mit dem digitalen Tachografen
in der Werkstätte.
- Fahrer- und Unternehmenskarten können beim ARBÖ und
dem ÖAMTC beantragt werden.
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Lenkzeit täglich
- Maximal 9 Stunden täglich,
- maximal 2 x pro Woche 10 Stunden
Nach sechs ununterbrochenen Arbeitstagen ist somit
die maximale wöchentliche Lenkzeit von 56 h erreicht. Das Fahrzeug
darf nicht mehr in Betrieb genommen
werden!
- Maximal 2 x pro Woche 10 Stunden
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Lenkzeit wöchentlich
- Maximal 56 Stunden wöchentliche Lenkzeit,
- maximal 90 Stunden in 2 Wochen
(Zu beachten: AZG durchschnittliche Wochenarbeitszeit
48 Stunden bei Arbeitsbereitschaft bis zu 55 Stunden. Höchstarbeitszeit
in einzelnen Wochen 60 Stunden. Durchrechnung: 17 Wochen
durch Kollektivvertrag maximal 26 Wochen). |
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Lenkpausen
- Nach 4 ½ Stunden mindestens 45 Minuten,
- Teilung der Pause:
Erste Pause: mindestens 15 Minuten,
zweite Pause: mindestens 30 Minuten
Lenkpausen bei Verlängerung der Tageslenkzeit
auf 10 Stunden. |
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Regelmäßige tägliche Ruhezeit
- Innerhalb 24 Stunden: mindestens 11 zusammenhängende
Stunden,
- Teilung bei insgesamt 12 Stunden möglich:
erster Teil: mindestens 3 Stunden,
zweiter Teil: mindestens 9 Stunden
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Kombinierte Beförderung
Unter kombinierter Beförderung versteht man Zeiten
der Beförderung des Fahrzeuges auf einem Fährschiff oder
mit der Eisenbahn. Im Rahmen einer kombinierten Beförderung
kann der Lenker eine regelmäßige tägliche Ruhezeit
(11Stunden) höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten
unterbrechen.
Solche Unterbrechungen sind aber nur zulässig,
wenn:
- die Unterbrechung insgesamt 1 Stunde nicht
überschreitet und
- dem Lenker während dieser regelmäßigen
täglichen Ruhezeit eine Schlafkabine oder ein
Liegeplatz zur Verfügung steht
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Reduzierte tägliche Ruhezeit
- 3 x zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten:
- mindestens 9 Stunden,
aber weniger als 11 Stunden, keine Ausgleichszeiten!
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Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit
Spätester Beginn: am Ende von sechs 24-h-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchtenlichen Ruhezeit.
- Ununterbrochene Ruhezeit von 45 Stunden.
Reduzierte wöchentliche Ruhezeit
- Weniger als 45 Stunden, aber mindestens 24 Stunden.
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