- Alle Einstiegshilfen oder Behelfe sind eingefahren oder verstaut
und gesichert.
- Man beobachtet vor der Abfahrt den Innenraum, um Stürze
oder Verletzungen der Fahrgäste zu vermeiden.
- Beim Ausfahren aus der Haltestelle im Linienverkehr beachtet man die Vorrangregeln bei der Haltestellenausfahrt (§ 26a
StVO).
- Man macht einen Schulter- und Mehrfachspiegelblick.
- Das Fahrzeug sollte zügig und ohne Gefährdung des
Fließverkehrs eingefädelt werden.
Auszug aus § 26a StVO Fahrzeuge im öffentlichen
Dienst
(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet
das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen,
sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger
die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck
haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit
zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des
Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen,
wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf
beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
(3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen
die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs
im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges
des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich
zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
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