Haltestellen- und Halteplatzausfahrt  
   

 

 
  • Alle Einstiegshilfen oder Behelfe sind eingefahren oder verstaut und gesichert.
  • Man beobachtet vor der Abfahrt den Innenraum, um Stürze oder Verletzungen der Fahrgäste zu vermeiden.
  • Beim Ausfahren aus der Haltestelle im Linienverkehr beachtet man die Vorrangregeln bei der Haltestellenausfahrt (§ 26a StVO).
  • Man macht einen Schulter- und Mehrfachspiegelblick.
  • Das Fahrzeug sollte zügig und ohne Gefährdung des Fließverkehrs eingefädelt werden.

Auszug aus § 26a StVO Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.

(3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.

     
 
  • Haltestelle durch eine Begrenzungsrichtlinie von der übrigen Fahrbahn getrennt.
     
 
  • Haltestelle, auf dem rechten Fahrstreifen der Fahrbahn (sog. Bushaltestellenkap bzw. Buskap).
     
 
  • Haltestelle, auf dem rechten Fahrstreifen der Fahrbahn (sog. Bushaltestellenkap bzw. Buskap).
     
 
  • Haltestelle, auf dem rechten Fahrstreifen der Fahrbahn (sog. Bushaltestellenkap bzw. Buskap).
     
 
  • Haltestelle bei einem Busbahnhof.
     
 

Haltestellen- bzw. Halteplatzausfahrt

Auf Freilandstraßen stellt das Ausfahren aus einer Haltestelle ein Einordnen in den fließenden Verkehr dar (d. h. du bist gegenüber dem übrigen Fahrzeugverkehr wartepflichtig).

Im Ortsgebiet sind die nachfolgenden Fahrzeuglenker verpflichtet, dem Lenker eines Omnibusses im Linienverkehr das unbehinderte und ungefähdete Ausfahren aus der Haltestelle zu ermöglichen.

Durch mehrmaliges Schauen und rechtzeitiges Blinken wirst du dich überzeugen, ob ein gefahrloses Ausfahren aus der Haltestelle möglich ist.