Längen und Breitenvorschriften - Kraftwagenzug |
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- Die Gesamtmasse darf maximal 40 t betragen
- Die Gesamtmasse im Vorlauf und Nachlaufverkehr (Combi-Verkehr)
darf maximal 44 t betragen
- Die Motorleistung muss mindestens 5 kW pro Tonne höchster
zulässiger Gesamtmasse betragen
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Maximale Länge eines Kraftwagenzuges:
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Maximale Länge, vom vordersten
Teil der Ladefläche des LKW bis zum hintersten Teil der Ladefläche
des Anhängers (Kraftwagenzug):
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Mindester Abstand zwischen der
letzten Achse des Zugfahrzeuges und der ersten Achse eines Anhängers
(LKW/Anhänger mehr als 3,5 t höchster zulässiger
Gesamtmasse):
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Maximale Länge beider Ladeflächen zusammen
(X 1 + X 2):
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Längen und Breitenvorschriften - Sattelkraftfahrzeug |
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Vorschriften beim Zusammenstellen eines Sattelkraftfahrzeuges:
- Die Gesamtmasse darf maximal 40 t betragen
- Die Motorleistung muss mindestens 5 kW pro Tonne höchster
zulässiger Gesamtmasse betragen
- Die Gesamtlänge darf maximal 16,5 m betragen
- Mit einem Sattelkraftfahrzeug darf kein weiterer Anhänger
gezogen werden
- Die Gesamtmasse im Vorlauf und Nachlaufverkehr (Combi-Verkehr)
darf maximal 44 t betragen
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