Vorschriften  
 
Längen und Breitenvorschriften - Kraftwagenzug  

 

     
  • Die Gesamtmasse darf maximal 40 t betragen
  • Die Gesamtmasse im Vorlauf und Nachlaufverkehr (Combi-Verkehr) darf maximal 44 t betragen
  • Die Motorleistung muss mindestens 5 kW pro Tonne höchster zulässiger Gesamtmasse betragen
 

Maximale Länge eines Kraftwagenzuges:

  • 18,75 m
     
 

Maximale Länge, vom vordersten Teil der Ladefläche des LKW bis zum hintersten Teil der Ladefläche des Anhängers (Kraftwagenzug):

  • 16,4 m
     
 

Mindester Abstand zwischen der letzten Achse des Zugfahrzeuges und der ersten Achse eines Anhängers (LKW/Anhänger mehr als 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse):

  • Mindestens 3 m
     
 

Maximale Länge beider Ladeflächen zusammen
(X 1 + X 2):

  • 15,65 m
     
Längen und Breitenvorschriften - Sattelkraftfahrzeug    
     


  Vorschriften beim Zusammenstellen eines Sattelkraftfahrzeuges:
  • Die Gesamtmasse darf maximal 40 t betragen
  • Die Motorleistung muss mindestens 5 kW pro Tonne höchster zulässiger Gesamtmasse betragen
  • Die Gesamtlänge darf maximal 16,5 m betragen
  • Mit einem Sattelkraftfahrzeug darf kein weiterer Anhänger gezogen werden
  • Die Gesamtmasse im Vorlauf und Nachlaufverkehr (Combi-Verkehr) darf maximal 44 t betragen
     
Längen und Breitenvorschriften am Traktor

Max. Länge einer Zugmaschine - 12 m.

Max. Länge einer Zugmaschine mit einem oder mit zwei Anhängern - 18,75 m.

Max. Breite einer Zugmaschine - 2,55 m.